Die Verbreitung des COVID-19-Coronavirus führt weltweit zu beispiellosen Maßnahmen. Dies betrifft nicht nur die persönliche Sphäre von derzeit mehr als einer Milliarde Menschen in Form von Ausgangssperren, Quarantänen und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, sondern insbesondere auch Unternehmen, die stark von der Coronavirus-Krise betroffen sind.
Beträchtliche Umsatzverluste, der Verlust von Produktionsanlagen und Lieferketten sowie der Stillstand ganzer Branchen müssen wirtschaftlich ausgeglichen werden. Zu diesem Zeitpunkt kann niemand vorhersagen, wie lange der aktuelle Ausnahmezustand andauern wird.
Die Bundesregierung hat eine rasche Hilfe versprochen und insbesondere einen leichteren Zugang zu Kurzarbeitsgeldern versprochen.
Fast jeden Tag kommen immer mehr Berichte darüber, dass Unternehmen jeder Größe Kurzarbeit an ihren Standorten planen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Koronavirus abzufedern.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass im laufenden Jahr 2,35 Millionen Kurzarbeiter vom COVID-19-Coronavirus betroffen sein werden. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten und dringendsten Fragen zur Kurzarbeit und zum Kurzzeitgeld für betroffene Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Was versteht man unter „Kurzarbeit“?
Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verkürzung der regulären Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitszeitverlusts. Infolgedessen arbeiten die Mitarbeiter weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Dies kann auch dazu führen, dass Kurzzeitbeschäftigte vorübergehend überhaupt nicht arbeiten. In diesem Fall wird der Begriff „Null Kurzarbeit“ verwendet.
Kurzarbeit wird für den Arbeitgeber notwendig, wenn, wie dies derzeit aufgrund des COVID-19-Coronavirus der Fall ist, Aufträge verloren gehen oder ganze Branchen zum Stillstand kommen.
Was ist Kurzzeitarbeitsgeld (KUG)?
Es handelt sich um eine Teilentschädigung des Bundesamtes für Arbeit für den Verdienstausfall, der durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall verursacht wird. Die Leistung wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt.
In der von der Arbeitsagentur verwendeten Terminologie wird die Kurzzeitvergütung auch mit „KUG“ abgekürzt. Durch die KUG können Entlassungen vermieden und auch bei Auftragsverlust die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter sichergestellt werden.
Was sind die Voraussetzungen, um sich für eine kurzfristige Arbeitsbeihilfe zu qualifizieren?
kurzarbeitergeld wird in Kraft gesetzt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend um mindestens ein Drittel verkürzt wird oder die Tätigkeit am Arbeitsplatz für mindestens vier Wochen ganz oder teilweise eingestellt wird, ohne dass eine Kontinuitätsbedingung erforderlich ist. Der Antrag auf kurzfristige Zulage wird von den Arbeitgebern per E-Mail gestellt.
Das Ergebnis des Antrags, ob er für eine kurzfristige Arbeitsbeihilfe qualifiziert ist, wird per E-Mail an den Arbeitgeber zurückgesandt. Die Arbeitgeber, deren Anträge als angemessen erachtet werden, sollten ihre „Kurzarbeitsbenachrichtigungslisten“ innerhalb der von der Institution mitgeteilten Frist aktualisieren und an die E-Mail-Adresse der entsprechenden ISKUR-Einheit senden.
Nach dem Genehmigungsverfahren werden kurzfristige Arbeitsentschädigungen direkt auf die Konten der Mitarbeiter eingezahlt.
Wie werden die Zahlungen geleistet?
Das Kurzzeitarbeitsgeld wird dem Arbeitnehmer jeden Monat am 5. eines jeden Monats direkt ausgezahlt. Zahlungen werden in die IBAN-Nummern der Arbeitnehmer eingezahlt, die von den Arbeitgebern an ISKUR gemeldet werden. Für Mitarbeiter ohne IBAN-Nummer erfolgen die Zahlungen über PTT.
Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerzulage beantragen?
Der Arbeitgeber beantragt die Kurzzeitarbeitszulage, aber der Prozess der Berechnung der Zulage und der Einzahlung auf die Bankkonten der Arbeitnehmer verläuft unabhängig vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer keine kurzfristige Arbeitsbeihilfe verlangen oder verlangen.
Was passiert mit fehlerhaften Kurzzeitarbeitsanwendungen?
Wenn Überzahlungsfehler festgestellt werden, werden weitere Überprüfungen der Fehlerquelle durchgeführt. Wenn es der Arbeitgeber ist, der falsche Informationen oder Dokumente übermittelt hat, muss der Arbeitgeber den mit Zinsen überbezahlten Betrag an die SSI zahlen. Wenn der Fehler vom Arbeitnehmer gemacht wird, wird der überbezahlte Betrag zuzüglich der Zinsen vom Arbeitnehmer selbst an die SSI zurückgezahlt.
Das Kurzzeitarbeitsgeld wird ab dem Datum des ärztlichen Gutachtens gekündigt, wenn ein Arbeitnehmer mit Kurzzeitarbeitsgeld: – von einem anderen Arbeitgeber eingestellt wird,
– beginnt eine Altersrente zu erhalten,
– muss seine Arbeit wegen vorübergehender Behinderung verlassen und erhält vorübergehend eine Beihilfe für Behinderte,
– wird für den Militärdienst rekrutiert.